Wann ist ein Austausch zwingend erforderlich?
1. Brandschutzklappen (BSK): Wenn Sicherheit zum Risiko wird
Ein Austausch ist unumgänglich, wenn:
- Asbesthaltige Bauteile beschädigt sind: Sobald die asbesthaltigen Anschlagdichtungen oder Klappenblätter Risse, Brüche oder Erosionserscheinungen zeigen, können Fasern direkt in die Zuluft gelangen.
- Die Funktion nicht mehr gewährleistet ist: Klemmen die Klappen bei der Prüfung oder lösen nicht mehr zuverlässig aus, erlischt die Betriebserlaubnis für die gesamte Lüftungsanlage.
- Wartungsstau bei Altgeräten: Viele ältere BSK-Modelle dürfen laut geltenden Prüfverordnungen nicht mehr repariert werden. Sobald ein Defekt auftritt, schreibt der Gesetzgeber den Austausch gegen asbestfreie, moderne Klappen vor.
2. Abfluss- und Fallrohre (Eternit): Vorbeugen statt Havarie
Hier ist schnelles Handeln zwingend bei:
- Rissbildung und Undichtigkeit: Asbestzement wird über die Jahrzehnte spröde. Sobald Feuchtigkeit austritt, ist eine Reparatur (z. B. durch Schellen) oft nicht zulässig oder technisch nicht dauerhaft möglich.
- Geplante Sanierungsmaßnahmen: Wenn Bäder renoviert oder Wände geöffnet werden, dürfen asbesthaltige Rohre laut TRGS 519 nicht einfach „bearbeitet“ (angebohrt oder geschnitten) werden. In diesem Fall muss der gesamte Strang fachgerecht entfernt werden.
- Mechanische Belastung: Stehen Sanierungen an der Statik oder umfangreiche Stemmarbeiten in der Nähe der Rohre an, besteht die Gefahr von Faserfreisetzung durch Erschütterung. Hier ist der präventive Rückbau die einzige rechtssichere Lösung.
3. Rechtliche Vorgabe: Die Instandhaltungs-Pflicht
Gemäß der Gefahrstoffverordnung und den länderspezifischen Asbest-Richtlinien sind Gebäudeeigentümer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von eingebauten Asbestprodukten keine Gefahr für die Bewohner ausgeht. Wenn eine Faserfreisetzung durch Alterung oder Defekt droht, wird aus der Empfehlung eine gesetzliche Sanierungspflicht.